10.01.2022
COVID-19 als Berufskrankheit --> Meldepflicht des Dienstgebers
Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19-Infektion ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. In den meisten Fällen ist dies in Österreich die AUVA.
Die Meldung muss durch behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte, Arbeitsmedizinerinnen bzw. -mediziner und/oder Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber erfolgen. Die Versicherten können es auch selbst melden.
Lesen Sie mehr dazu auf der Website der AUVA und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
Quelle: AUVA, 10.01.2022