10.01.2022

COVID-19 als Berufskrankheit --> Meldepflicht des Dienstgebers

 
       
       

Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19-Infektion ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. In den meisten Fällen ist dies in Österreich die AUVA.  

Die Meldung muss durch behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte, Arbeitsmedizinerinnen bzw. -mediziner und/oder Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber erfolgen. Die Versicherten können es auch selbst melden.

Lesen Sie mehr dazu auf der Website der AUVA und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.

Quelle: AUVA, 10.01.2022

close_icon