02.03.2023
Erste Informationen zum verlängerten Energiekostenzuschuss I, Energiekostenzuschuss II sowie der Energiekostenpauschale
Energiekostenzuschuss I – verlängert
Stufe 2: 50% (vorher 30%)
Stufe 3: 65% (vorher 50%)
Stufe 4: 80% (vorher 70%)
Stufe 2: EUR 4 Mio. (vorher EUR 2 Mio.)
Stufe 3: EUR 50 Mio. (vorher 25 Mio.)
Stufe 4: EUR 150 Mio. (vorher 50 Mio.)
förderfähige Energiearten Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
kein Energieintensitätserfordernis
Für den Zeitraum 07-12/2023: Antragstellung in Q1/2024 (Februar/März 2024)
Falls noch nicht vorhanden: Zugang zum Unternehmensserviceportal einrichten
Im Unternehmensserviceportal prüfen ob die Branchenzuordnung richtig ist und
alle anderen Angaben korrekt sind
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Medieninfo EKZ & Energiekostenpauschale des Bundes bringt Entlastung für Kleinunternehmen
Quelle: FFG-Website vom 25.02.2023 und AWS-Website vom 25.02.2023
- Ausweitung auf das 4. Quartal 2022
- Zusätzliche förderfähige Energieträger: Wärme, Kälte und Dampf
- Dieselben Antragsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas
- Voranmeldungszeitraum: 29.03.2023 – 14.04.2023
- Antragsphase: 17.04.2023 – 16.06.2023
- Förderungsuntergrenze: EUR 750,00
- Antragstellung und Abwicklung: AWS
- In Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität (3%-Regel)
- Höhere Förderintensität der Mehrkosten:
Stufe 2: 50% (vorher 30%)
Stufe 3: 65% (vorher 50%)
Stufe 4: 80% (vorher 70%)
- Neue Fördergrenzen für die Stufen:
Stufe 2: EUR 4 Mio. (vorher EUR 2 Mio.)
Stufe 3: EUR 50 Mio. (vorher 25 Mio.)
Stufe 4: EUR 150 Mio. (vorher 50 Mio.)
- Neue fünfte Förderstufe:
förderfähige Energiearten Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte
Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
kein Energieintensitätserfordernis
- Förderfähige Energiearten in der Basisstufe wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel
- Neue Fördervoraussetzungen: Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
- Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden
- Förderzeitraum ist das Jahr 2023 wobei die Antragstellung in zwei Zeiträumen erfolgt:
Für den Zeitraum 07-12/2023: Antragstellung in Q1/2024 (Februar/März 2024)
- Förderungsuntergrenze: EUR 3.000,00
- Antragstellung und Abwicklung: AWS
- gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen
- Mindestjahresumsatz EUR 10.000,00 und Höchstjahresumsatz EUR 400.00,00
- Pauschalförderung beträgt zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00
- Förderkriterien: Branche (ÖNACE) und Umsatz
- Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet, ein Energieintensitätsnachweis ist daher nicht erforderlich
- Förderzeitraum: rückwirkend für das Jahr 2022
- Voranmeldung ab 17.04.2023
- Antragstellung voraussichtlich ab Mitte 05/2023
- Antragstellung und Abwicklung: FFG
- Einreichung und Abwicklung soll online und weitestgehend automatisiert erfolgen
- Was Klienten jetzt schon vorbereiten können, damit die Antragstellung reibungslos funktioniert:
Falls noch nicht vorhanden: Zugang zum Unternehmensserviceportal einrichten
Im Unternehmensserviceportal prüfen ob die Branchenzuordnung richtig ist und
alle anderen Angaben korrekt sind
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Medieninfo EKZ & Energiekostenpauschale des Bundes bringt Entlastung für Kleinunternehmen
Quelle: FFG-Website vom 25.02.2023 und AWS-Website vom 25.02.2023