Entlastung von der Abzugsteuer gem. § 99 EStG laut DBA- EntlastungsVO ab 1. Juli 2005 und neuem Künstlererlass
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
:: Inländische Einkunftsarten
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind mit folgenden Einkünften gem. § 98 EStG bzw. § 21 KStG beschränkt steuerpflichtig: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nicht selbständige Arbeit, aus bestimmten Kapital- und unbeweglichen Vermögen sowie Beteiligungsveräußerungen. In der Folge angeführte §§ beziehen sich auf das EStG.
:: Steuererhebung
Die Besteuerung erfolgt entweder durch Veranlagung gem. § 102 oder durch Steuerabzug gem. § 70 (Lohnsteuer), § 93 (KESt) oder § 99 (Einkommensteuer).
Abzugsteuer
:: Taxative Aufzählung in § 99
1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen).
2. Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist.
3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen)
4. Aufsichtsratvergütungen
5. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung)
6. Unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus inländischen Immobilien-Investmentfonds.
:: Einhebung §§ 100-101
Soweit keine Befreiung vom Steuerabzug gem. § 99a (bestimmte Zinsen und Lizenzgebühren) gegeben ist, hat der inländische Schuldner für Zahlungen betreffend die in § 99 angeführten Tätigkeiten bis zum 15. des Folgemonats eine Mitteilung mittels Formular E 19 an sein zuständiges Finanzamt einzubringen und die Abzugsteuer in der Höhe von 20% des Bruttobetrages (samt Kostenersatz und Sachbezug), bzw. 25% als KESt (bei Zahlungen an Immobilienfonds) zum gleichen Termin unter der Bezeichnung Steuerabzug gem. § 99 abzuführen. Übernimmt der Abzugspflichtige die Abzugsteuer, so ist dieser Vorteil gem. § 99 Abs. 2 zu versteuern. Der Steuersatz erhöht sich auf 25% des vereinbarten Nettoentgeltes.
Entlastung von der Abzugsteuer nach DBA und EntlastungsVO
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf Grund von diversen Doppelbesteuerungsabkommen entweder die Entlastung an der Quelle (Einbehalt nur der ermäßigten Steuern) oder die Steuerrückzahlung vorzunehmen. Am 1. Juli 2005 ist die DBA-Entlastungsverodnung für jene Fälle in Kraft getreten, in welchen die DBA die Entlastung an der Quelle vorsehen.
:: Quellenentlastungssystem
Für Zwecke der Dokumentation der Voraussetzungen hiefür sind laut dieser VO folgende Formulare ausgefüllt und von der ausländischen Steuerverwaltung betreffend Ansässigkeit bestätigt, an das Finanzamt einzureichen:
ZS-QU 1 für natürliche Personen und ZS-QU 2 für juristische Personen und Personengesellschaften, die im Ausland wie Körperschaften besteuert werden. (BMF vom 19.8.2005 EAS 2639.) Beträgt der Vergütungsbetrag nicht mehr als € 10.000,- p.a., steht ein vereinfachtes Dokumentationsverfahren zur Verfügung. Die o.a. Formulare können verwendet werden, es entfällt aber die Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Steuerbehörde. Der Einkünfteempfänger hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der die erforderlichen Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle hervorgehen. Dieses Verfahren ist aber nur dann anzuwenden, wenn der Einkommensempfänger keinen Wohnsitz in Österreich hat. In diesem Fall ist nämlich der Lebensmittelpunkt festzustellen bzw von der ausländischen Verwaltung zu bestätigen.
:: Rückzahlungssystem
Liegt keine ausreichende Dokumentation vor oder vermutet der Abfuhrpflichtige falsche Angaben, entfällt die Entlastung an der Quelle. Für bestimmte Tatbestände besteht gem. § 5 EntlastungsVO eine ausdrückliche Entlastungssperre.
Beispiele: Vergütung für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung). Der Einkünfteempfänger ist eine ausländische Stiftung, ein Trust, oder Investmentfonds. Die Vergütung wird an Dritte ausgezahlt und von diesen an die Leistungserbringer weiter gereicht. Die Abzugsteuer kann auf den dem Erbringer der Leistung zufließenden Anteil eingeschränkt werden.
Als Antragsformulare für die Rückzahlung stehen zur Verfügung: ZS-RD1A,B,C (deutsch) und ZS-RE1A,B,C (englisch). Zuständig ist das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart.
Veranlagung
:: Pflichtveranlagung § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2
Übersteigen die inländischen Einkünfte € 2.000,- p.a. besteht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 42 Abs. 2 Erklärungspflicht, wenn diese Einkünfte der Pflichtveranlagung unterliegen. Das ist der Fall, wenn keine Abzugsteuer vorzunehmen ist und bei bestimmten betrieblichen Einkünften. Durch die Hinzurechnung von € 8.000,- (§ 102 Abs. 3) wird die Gleichstellung mit der Pflichtveranlagung (ab € 10.000,- Existenzminimum) für unbeschränkt Steuerpflichtige hergestellt.
:: Antragsveranlagung § 102 Abs. 1 Z 3
Der beschränkt Steuerpflichtige kann bei abzugspflichtigen Einkünften gem. §§ 70 und 99 innerhalb von 5 Jahren zur Veranlagung optieren. Ab 2005 wurde diese Option - mit Ausnahme der Z 2 des § 99 - auf alle sonstigen gem. § 99 abzugspflichtigen Einkünfte erweitert. Damit kann die prohibitive Abzugsteuer vom Bruttobetrag einschließlich des Auslagenersatzes vermieden werden.
Sonderfall Künstler / Sportler / Vortragende
Werden die Entgelte nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an eine Agentur bezahlt und von dieser an den Künstler etc. weitergereicht, ist der „Künstleranteil“ gem. § 99 Abs. 1 Z 1 abzugsteuerpflichtig (Künstlerdurchgriff). Sieht aber ein DBA (nicht nach OECD-MA) eine Entlastung an der Quelle vor, ist sie laut § 5 Abs. 1 Z 3 VO nur dann möglich, wenn die Identität des Künstlers in Evidenz genommen wird. Von der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen ferner Abstand genommen werden, wenn laut Rz 8030 EStR voraussichtlich keine inländische Steuerleistung anfallen wird. Das ist dann der Fall, wenn laut neuem "Künstlererlass" (bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht) die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Das Honorar beträgt pro Veranstaltung max. € 440,- bzw. vom selben Veranstalter max. € 900,- und die beschränkt steuerpflichtige Person erklärt schriftlich, dass der Gesamtbetrag € 2.000,- p.a. nicht übersteigen wird.
- Die juristische Person erklärt, dass in Österreich kein köstpflichtiges Einkommen erzielt wird.
- Die Erklärungen sind samt Nachweis der Identität aufzubewahren.
- Diese Grundsätze gelten auch für den Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs.2 Z 2. Es besteht aber DB und KommSt- Pflicht!
Die o.a. Vereinfachungsregel gilt aber nicht für Musiker bei Tanzveranstaltungen und bei erkennbar unrichtigen Erklärungen.
Schlussbemerkung
Grundsätzlich ist die Abzugsteuer nach innerstaatlichem Recht einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wofür der Auszahlende haftet. Es ist daher zu empfehlen, im Zweifelsfalle die Abzugsteuer einzubehalten und den beschränkt Steuerpflichtigen auf das Rückzahlungsverfahren zu verweisen. Lediglich in den Fällen in denen an den - in der zit. VO - angeführten Dokumenten keine Zweifel bestehen, kann der Abfuhrpflichtige die Abzugssteuer unterlassen. Diesen Umstand muss der Vergütungsschuldner entweder beweisen, oder - mittels der o.a. Formulare - glaubhaft machen. Es sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, welche der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Gleiches gilt bei der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel laut Künstlererlass.
Im Zweifelsfalle ist zu empfehlen das Express-Antwort-Service (EAS) des BMF in Anspruch zu nehmen.
Das Rückzahlungsverfahren schließt jedes Risiko für den Abzugspflichtigen aus. Die neue DBA-EntlastungsVO ist nur in jenen Fällen anzuwenden, in welchen DBA die Entlastung an der Quelle vorsehen. Darin sind die Bedingungen festgelegt, die eine „risikolose“ Unterlassung der Abzugsteuer ermöglichen.