01.04.2006

Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern

 
       
       

Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe solcher Sparbücher verboten. Auf Grund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher. Als "Auslaufmodell" existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem - zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten ist.

:: Namenssparbuch

Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebungen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht.

:: Losungswort-Sparbuch

Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,-
  • Die Identität des Kunden ist festgehalten
  • Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich)
  • Losungswort ist zwingend

Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht.

:: Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch

Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:

  • Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt!
    (Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem anonymen, sondern von einem Namenssparbuch.)
  • Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.
  • Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen (z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.)

:: Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern

Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist - selbst bei Nennung des Losungswortes - die Abhebung von der Bank zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen:

  • Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung unterstellen.
  • Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an.
  • Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden.

:: Bankgeheimnis

Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt geschickt.

:: Schlussfolgerung

Um Rechtssicherheit für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet; bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine Verwaltungsstrafe gebannt. Andernfalls kann so ein Sparbuch zu einer "Danaererbschaft" mutieren.

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