Droht die Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen?
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung galten Schönheitsoperationen umsatzsteuerlich als ärztliche Tätigkeit gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG und waren somit unecht steuerbefreit. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH und der deutschen Gesetzgebung ist die Finanzverwaltung nunmehr von der bisher vertretenen Auffassung abgewichen.
Zur steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit zählen laut RZ 942 UStR ästhetisch-plastische Leistungen nur dann, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Fraglich bleibt, wie die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen gezogen werden kann. Ein Indiz für steuerpflichtige (reine) Schönheitsoperationen könnte sein, dass die Kosten der Operation nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden. Darunter könnten daher insbesondere Leistungen wie beispielsweise Fettabsaugen, Brustvergrößerungen, Lippenaufspritzung, Anti-Aging-Behandlungen oder Dentalkosmetik usw. fallen. Der Arzt müsste 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, hätte dafür aber auch einen (anteiligen) Vorsteuerabzug.
Seitens der Finanzverwaltung gibt es noch keine klare Aussage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen weiterhin steuerfreien therapeutischen Leistungen und steuerpflichtigen Schönheitsoperationen gezogen werden kann. In der Praxis ist daher im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erhöhtem Diskussionsbedarf zu rechnen, weshalb es sich empfiehlt, genaue Aufzeichnungen in den Patientenakten zu führen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelt.