26.09.2016

Kinderbetreuungsgeld: Wie Sie Rückzahlungen vermeiden

 
       
       
Haben Sie im Jahr 2014 Kinderbetreuungsgeld bezogen, können Sie eine Abgrenzung noch bis spätestens 31.12.2016 vorlegen!

Wird die Zuverdienst-Grenze überschritten, droht eine Rückforderung. Durch rechtzeitige Abgrenzung der selbständigen Einkünfte lässt sich dies unter Umständen vermeiden.
Wie viel Sie pro Jahr dazuverdienen können, ohne später mit Rückforderungen rechnen zu müssen, hängt davon ab, wie Sie das Kinderbetreuungsgeld beziehen. Denn je nach Pauschalvariante oder einkommensabhängigem Bezug gelten unterschiedliche Obergrenzen, die auf die Einkünfte jenes Elternteils abstellen, der die Unterstützung erhält. Verdient dieser mehr, als das jeweilige Limit vorgibt, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Grenze überschritten wurde. Geprüft wird dies erst im Nachhinein, sobald die nötigen Daten (z.B. von der Finanzbehörde) zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet. Besondere Zuverdienst-Regeln bestehen für den Bezug einer Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Zuverdienst-Berechnung für Geburten ab 1. Jänner 2012 grundsätzlich anhand der um 30 Prozent zu erhöhenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr.

Wichtig: Wird nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, kann es von Vorteil sein, die im Anspruchszeitraum angefallenen Einkünfte mittels Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung nachzuweisen. Denn dann werden diese Einkünfte durch die Zahl der Bezugsmonate dividiert, mit 12 multipliziert (also auf einen Jahresbetrag umgerechnet) und um 30 Prozent erhöht.

Achtung: Der steuerlichen Vorgaben entsprechende Nachweis, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind („Abgrenzung der Einkünfte“), muss dem Krankenversicherungsträger für Geburten ab 1. Jänner 2012 bis Ende des zweiten auf das Bezugsjahr folgende Kalenderjahres übermittelt werden. Danach ist es zu spät und für die Berechnung des Zuverdienstes werden die gesamten selbständigen Jahreseinkünfte herangezogen.

Unser Tipp: Haben Sie im Jahr 2014 Kinderbetreuungsgeld bezogen, können Sie eine Abgrenzung noch bis spätestens 31.12.2016 vorlegen!

Quelle: SVA-News 49/2016 vom 26.09.2016, http://svagw.at/portal27/svaportal/content?contentid=10007.771274&viewmode=content
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