20.11.2017

Änderung des Gebührengesetzes betreffend Mietvertragsgebühr

 
       
       
Für Mietverträge, welche zu Wohnzwecken abgeschlossen werden, fällt seit 11. November 2017 keine Mietvertragsgebühr gemäß Gebührengesetz mehr an.Die Gesetzesänderung tritt mit sofortiger Wirkung, ohne Übergangsregelung, in Kraft. Für sämtliche Mietverträge, welche vor dem 11. November 2017 abgeschlossen worden sind, fällt somit weiterhin die Mietvertragsgebühr gemäß Gebührengesetz an.

Die Befreiung von der Mietvertragsgebühr gilt ausschließlich für Mietverträge, welche zu Wohnzwecken abgeschlossen werden. Beim Abschluss eines Mietvertrages für eine Gewerbeimmobilie fällt weiterhin die Mietvertragsgebühr an.

Sofern in einem Wohnungsmietvertrag eine Bürgschaftsverpflichtung für Außenstände des Mieters enthalten ist, bleibt es weiterhin bei der Gebührenpflicht (1% des Entgelts).

Wie ein Vertrag mit gemischter Nutzung (Wohnung und Büro) aus Sicht der Vergebührung zukünftig zu behandeln ist, wurde vom Gesetzgeber noch nicht näher erläutert.
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