10.12.2017

NICHT VERGESSEN: Erstellung eines Jahresbeleges bei Registrierkassen

 
       
       
Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

Lesen Sie mehr in der diesbezüglichen Information des BMF.
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