19.05.2018
Verlängerung der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Bis zum 1. Juni 2018 muss die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen. Die Meldung erfolgt durch das Unternehmen selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) und konnte ab 2. Mai auch von berufsmäßigen Parteienvertretern (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) durchgeführt werden.
Aufgrund der großen Anzahl an Meldungen durch Parteienvertreter kam es zu längeren Reaktionszeiten des Systems. Gleichzeitig zeigt eine hohe Anzahl an schriftlichen und telefonischen Anfragen an die Registerbehörde, dass bei der Auslegung des Gesetzes noch Unsicherheiten bestehen.
Für die Registerbehörde ist es ein wichtiges Anliegen, die meldepflichtigen Rechtsträger und die
Parteienvertreter fachlich zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, inhaltlich korrekte
Meldungen an das Register abzugeben. Der Beratung im Hinblick auf die Meldung soll der Vorrang vor
einer etwaigen Bestrafung gegeben werden.
Das BMF hat daher reagiert und mit Informationsschreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt, dass aus diesen Gründen der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird.
Eine Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni 2018 bis zum 15. August 2018 führt somit
auch zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Eine entsprechende Information ergeht ebenfalls
an die zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörden.
Aufgrund der großen Anzahl an Meldungen durch Parteienvertreter kam es zu längeren Reaktionszeiten des Systems. Gleichzeitig zeigt eine hohe Anzahl an schriftlichen und telefonischen Anfragen an die Registerbehörde, dass bei der Auslegung des Gesetzes noch Unsicherheiten bestehen.
Für die Registerbehörde ist es ein wichtiges Anliegen, die meldepflichtigen Rechtsträger und die
Parteienvertreter fachlich zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, inhaltlich korrekte
Meldungen an das Register abzugeben. Der Beratung im Hinblick auf die Meldung soll der Vorrang vor
einer etwaigen Bestrafung gegeben werden.
Das BMF hat daher reagiert und mit Informationsschreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt, dass aus diesen Gründen der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird.
Eine Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni 2018 bis zum 15. August 2018 führt somit
auch zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Eine entsprechende Information ergeht ebenfalls
an die zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörden.