17.06.2019
Achtung: bei Entsendungen und Dienstreisen A1 Bescheinigung erforderlich!
Aufgrund der in letzter Zeit strengeren Kontrollen möchten wir auf eine EU-Regelung hinweisen, welche in der betrieblichen Praxis oftmals übersehen wird:
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern (gilt auch für Selbständige) innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen (siehe Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
Die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (Formular A1) dient im Ausland dem Nachweis, dass der Mitarbeiter/Selbständige in Österreich ordnungsgemäß gemeldet und sozialversichert ist. Der Mitarbeiter/Selbständige hat die A1 Bescheinigung im Ausland stets mitzuführen!
Was ist eine Entsendung?
Sozialversicherungsrechtlich wird bei Personaleinsätzen im Ausland von einer Entsendung gesprochen. Eine Entsendung liegt vor, wenn eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers tätig ist, auf dessen Anweisung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort für ihren Arbeitgeber auf dessen Rechnung eine Beschäftigung auszuüben.
Wer braucht eine A1 Bescheinigung?
Laut EU Verordnung braucht jeder eine A1 Bescheinigung, der beruflich veranlasst die Grenze zu einem Mitgliedsland der EU/EWR oder der Schweiz überschreitet. Beachten Sie, dass im Sozialversicherungsrecht kein Unterschied zwischen Entsendung und Dienstreise getroffen wird. Achtung, eine A1 Bescheinigung muss nicht nur ein/e Angestellte/r mitführen, sondern auch ein selbständiger Unternehmer (etwa zur Erledigung eines Auftrags)!
Wo beantragt man die A1 Bescheinigung?
Für jede Entsendung ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine A1 Bescheinigung zu beantragen. Die Antragstellung hat grundsätzlich elektronisch über ELDA bzw. über das SVA-Onlineformular zu erfolgen. Es gibt über ELDA verschiedene Formulare für die A1 Bescheinigung (Formular E1 bis E4). Als Tipp: die Anwendung des Formulars E2 kann hilfreich sein, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig andere Mitgliedsstaaten besucht. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter im jeweiligen Staat regelmäßig (= im Durchschnitt mindestens einmal monatlich) tätig wird.
Dauer der Entsendung
Die Maximaldauer einer Entsendung beträgt 24 Monate und darf nicht überschritten werden. Allerdings gibt es keine Untergrenze für eine Entsendung, somit kann eine Entsendung auch nur wenige Stunden dauern. Eine Verlängerung der 24 Monate ist nicht möglich. Eine erneute Entsendung in den gleichen Mitgliedstaat (etwa zur Fortsetzung einer Tätigkeit für denselben Auftraggeber) ist nach Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten erst nach einer Unterbrechung von mindestens 2 Monaten möglich.
Was passiert, wenn man keine A1 Bescheinigung mit sich führt?
Es droht dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern eine Geldstrafe, welche bis zu EUR 10.000 betragen kann. Zusätzlich müssen die Beiträge für die Sozialversicherung des jeweiligen Landes abgeführt werden. Außerdem kann dem Mitarbeiter der Zutritt zum Messegelände oder zu der Baustelle, etc. verweigert werden.
Durch eine nachträgliche Beantragung der A1 Bescheinigung können die Sozialversicherungsbeiträge saniert werden, das heißt, diese werden rückerstattet, aber die Geldstrafe bleibt bestehen!
Ihre Wirtschaftstreuhänder informieren Sie gerne!
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern (gilt auch für Selbständige) innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen (siehe Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
Die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (Formular A1) dient im Ausland dem Nachweis, dass der Mitarbeiter/Selbständige in Österreich ordnungsgemäß gemeldet und sozialversichert ist. Der Mitarbeiter/Selbständige hat die A1 Bescheinigung im Ausland stets mitzuführen!
Was ist eine Entsendung?
Sozialversicherungsrechtlich wird bei Personaleinsätzen im Ausland von einer Entsendung gesprochen. Eine Entsendung liegt vor, wenn eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers tätig ist, auf dessen Anweisung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort für ihren Arbeitgeber auf dessen Rechnung eine Beschäftigung auszuüben.
Wer braucht eine A1 Bescheinigung?
Laut EU Verordnung braucht jeder eine A1 Bescheinigung, der beruflich veranlasst die Grenze zu einem Mitgliedsland der EU/EWR oder der Schweiz überschreitet. Beachten Sie, dass im Sozialversicherungsrecht kein Unterschied zwischen Entsendung und Dienstreise getroffen wird. Achtung, eine A1 Bescheinigung muss nicht nur ein/e Angestellte/r mitführen, sondern auch ein selbständiger Unternehmer (etwa zur Erledigung eines Auftrags)!
Wo beantragt man die A1 Bescheinigung?
Für jede Entsendung ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine A1 Bescheinigung zu beantragen. Die Antragstellung hat grundsätzlich elektronisch über ELDA bzw. über das SVA-Onlineformular zu erfolgen. Es gibt über ELDA verschiedene Formulare für die A1 Bescheinigung (Formular E1 bis E4). Als Tipp: die Anwendung des Formulars E2 kann hilfreich sein, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig andere Mitgliedsstaaten besucht. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter im jeweiligen Staat regelmäßig (= im Durchschnitt mindestens einmal monatlich) tätig wird.
Dauer der Entsendung
Die Maximaldauer einer Entsendung beträgt 24 Monate und darf nicht überschritten werden. Allerdings gibt es keine Untergrenze für eine Entsendung, somit kann eine Entsendung auch nur wenige Stunden dauern. Eine Verlängerung der 24 Monate ist nicht möglich. Eine erneute Entsendung in den gleichen Mitgliedstaat (etwa zur Fortsetzung einer Tätigkeit für denselben Auftraggeber) ist nach Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten erst nach einer Unterbrechung von mindestens 2 Monaten möglich.
Was passiert, wenn man keine A1 Bescheinigung mit sich führt?
Es droht dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern eine Geldstrafe, welche bis zu EUR 10.000 betragen kann. Zusätzlich müssen die Beiträge für die Sozialversicherung des jeweiligen Landes abgeführt werden. Außerdem kann dem Mitarbeiter der Zutritt zum Messegelände oder zu der Baustelle, etc. verweigert werden.
Durch eine nachträgliche Beantragung der A1 Bescheinigung können die Sozialversicherungsbeiträge saniert werden, das heißt, diese werden rückerstattet, aber die Geldstrafe bleibt bestehen!
Ihre Wirtschaftstreuhänder informieren Sie gerne!