29.10.2019

Elektronische Zustellung

 
       
       
Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung soll die Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut werden. Ab dem 1.1.2020 wird laut E-Government-Gesetz daher das "Recht auf elektronischen Verkehr" für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt.Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Es kann somit eine elektronische Zustellung seitens der Behörden eingefordert werden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.

Hier finden Sie weitere nützliche Informationen von der WKO und dem Finanzamt zu diesem Thema.

Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung für Unternehmen

Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft. Unternehmen sind spätestens mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.


Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt grundsätzlich bereits seit dem 1.12.2018. Ab 1. Dezember 2019 wird das sog. Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen. Ab diesem Zeitpunkt ist mit elektronischen Zustellungen seitens der Behörden in das elektronische Postfach zu rechnen.

Um elektronische Zustellungen zu empfangen, müssen sich Unternehmen ab 1.12.2019 im Unternehmerserviceportal zur elektronischen Zustellung registrieren.

Für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung sind derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.
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