21.03.2020

Weitere Erleichterungen des BMF

 
       
       
Das BMF hat folgende weitere Erleichterungen erlassen:
 
  • Aussetzen von Gebühren
  • Verlängerung von Fristen
  • Steuerbefreiung für Corona-Hilfen


 

Aussetzen von Gebühren

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Verlängerung von Fristen

Das umfasst den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen sowie der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat.

Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.

Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt. Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt.

Details finden Sie auf der BMF-Homepage.
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