24.03.2020

Neues im Bereich der Sozialversicherung

 
       
       
In der Nationalratssitzung vom 20.03.2020 wurden u.a. folgende Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung festgelegt:
 
  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa (BUAK)
  • Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK):

Klarstellung zu bereits ergangenen ÖGK-Aussendung zu Stundungen vom 16.03.2020:

Stundungen für Beiträge März, April und Juni:
Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.

Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020 – (keine Exekutionsanträge, keine Insolvenzanträge, keine Säumniszuschläge).

ACHTUNG: Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Mehr dazu hier.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa (BUAK):

Freistellung für 2 Monaten von Zuschlägen zu den Sachbereichen Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung, unabhängig von Corona-Kurzarbeit. Vorläufig bis 30.04.2020 werden keine Mahnungen versendet, keine Exekutionsanträge einbringt oder Insolvenzanträge stellt. Die Stundung von Zuschlagsforderungen sowie die Aufschiebung von Ratenzahlungen und laufenden Exekutionen ist auf Antrag bei der Rechtsabteilung (rechtswesen@buak.at) möglich. Lesen Sie hier mehr dazu.

Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF):

Für Künstlerinnen und Künstlern in bestimmten Notfällen werden mit bis zu 5.000 Euro unterstützen; als Einmalzahlung oder in Ausnahmefällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Mehr dazu hier.

Wir beraten Sie gerne dazu!

Bitte beachten Sie, dass es derzeit sehr rasch zu Änderungen kommt. Wir sind bemüht, Sie über laufende Änderungen zu informieren.
Stand: 24.03.2020 9 Uhr
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