25.04.2020

Anspruch auf Vergütungsbeträge gem. § 32 Epidemiegesetz – Beherbergungsbetriebe

 
       
       
Derzeit ist in Diskussion, ob zumindest Teile der COVID-19-Gesetze und –Verordnungen nicht verfassungskonform sind und man den entstandenen Schaden gem. Epidemiegesetz einfordern soll.
Diese Frage wird uns wohl noch lange beschäftigen und wird im Einzelfall – abhängig von der Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens, Kosten und Nutzen (im Vergleich zum Fixkostenzuschuss des Corona Hilfs-Fonds) – von den Klienten zu entscheiden sein.

Ein möglicher Anspruch auf Entschädigung gem. Epidemiegesetz ist derzeit am realistischen, nämlich jener der Beherbergungsbetriebe für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis (zumindest) 27.3.2020 – abhängig jedoch vom konkreten Tag der Kundmachung!

Da das Epidemiegesetz eine 6-wöchige Antragsfrist vorsieht, ist akuter Handlungsbedarf gegeben.

Wir haben dazu die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst: Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Eine gute tabellarische Übersicht finden Sie auch in der Aufstellung von Kollegen Schuchter SSK EpidemieG Vergütungen Tirol auf einen Blick.

Quelle: KSW-Newsletter, Landesstelle Steiermark, 22.04.2020
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