17.12.2010
Reinigungsleistungen werden den Bauleistungen zugerechnet
Reinigungsleistungen an Bauwerken (sämtliche Hoch- und Tiefbauten; dazu gehören auch Straßen etc.) sind ab 01.01.2011 den Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG zuzurechnen. Es kommt zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge), wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistung befasst ist oder der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt.Reverse Charge kommt somit auch dann zur Anwendung, wenn z.B. ein Bauunternehmer eine Reinigungsfirma mit Reinigungsarbeiten in seinem eigenen Unternehmen beauftragt.
Ist hingegen der Auftraggeber z.B. ein Softwareunternehmen, welches Leistungen einer Reinigungsfirma erhält, so kommt es selbstverständlich nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Diese Leistungen sind somit mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren.
Ist hingegen der Auftraggeber z.B. ein Softwareunternehmen, welches Leistungen einer Reinigungsfirma erhält, so kommt es selbstverständlich nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Diese Leistungen sind somit mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren.