Vorsorgevollmacht
Die betroffene Person kann festlegen, für welche Angelegenheiten die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte zuständig werden soll. Es ist auch möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen. So kann sich beispielsweise eine Vertrauensperson um die Bankgeschäfte kümmern, eine andere aber die Bezahlung der Miete übernehmen. Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:
- zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder
- Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht oder
- ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben.
Die Möglichkeit zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht besteht in Österreich seit 01. Juli 2007 und ist gesetzlich im Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (Bundesgesetzblatt Nr. 92/2006) geregelt.
Hinweis:
Für den Abschluss einer Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person aber noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein.
Die Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht ist vor allem dann nötig, wenn die Vollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen umfasst, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, oder wenn sie Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten umfasst.
Damit die beziehungsweise der Bevollmächtigte auch über ein Bankkonto der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers verfügen kann, verlangen Banken regelmäßig eine Spezialvollmacht. Es muss detailliert beschrieben sein, für welches Konto und bei welcher Bank diese Spezialvollmacht gilt. Diesbezüglich wendet man sich an sein Bankinstitut.
Achtung:
Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte, darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber aufhält oder von der diese/dieser betreut wird.
Die Vorsorgevollmacht gilt, solange die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber mit der Besorgung seiner oder ihrer Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte einverstanden ist.
Vorsorgevollmachten können von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Der Vorteil der Registrierung ist, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall immer gefunden werden kann.
Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Hierin wird bestimmt, wer im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit) zur Sachwalterin beziehungsweise zum Sachwalter bestellt werden soll. Der Vorteil gegenüber der vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft liegt darin, dass man sich die künftige Vertreterin beziehungsweise den künftigen Vertreter selbst aussuchen kann.
Sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht müssen gut überlegt werden und sollen nicht im Schnellverfahren errichtet werden.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und auch (noch) keine Sachwalterin oder kein Sachwalter bestellt, so besteht für bestimmte Rechtsgeschäfte (jene des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen entsprechen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen.
Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffenen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.
Besteht zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen, so kann ein Widerspruch gegen deren Vertretungsbefugnis erhoben werden.
Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann folgendermaßen erteilt werden:
- Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit ein.
- Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt sofort ein, aber die Aufträge an die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten werden für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit erteilt.
Wenn die Vorsorgevollmacht erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsicht- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam wird, dann muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, im welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist. Daraus ergibt sich, in welchem Umfang diese Vollmacht jeweils wirksam geworden ist.
Die Wirksamkeit kann nur von einer Notarin/einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, worüber eine Registrierungsbestätigung ausgestellt wird. Mit dieser Bestätigung wird auch eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten ausgehändigt. Eine Dritte/ein Dritter darf auf den Eintritt des – in der Vorsorgevollmacht vorgesehenen – Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihr/ihm die/der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung die Registrierungsbestätigung vorlegt.
Inhalt und Verfassen einer Vorsorgevollmacht
Punkte, die eine Vorsorgevollmacht jedenfalls enthalten sollte:
- Name, Geburtsdatum, Adresse der Vertrauensperson (oder Vertrauenspersonen)
- Aufgabenbereiche, für die die betroffenen Vertrauenspersonen zuständig sind
- Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam wird und wie lange sie gilt
- Individuelle Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen/des Betroffenen über ihre/seine Zukunft zu z.B. Pflegeleistungen, Heimaufenthalt bzw. Heimeinweisung, Medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung
Im Rahmen der Vorsorgevollmacht können insbesondere auch folgende Punkte geregelt werden:
- Erledigung der Bankgeschäfte
- Stellung von Pensions- und Pflegegeldanträgen
- Sorge um die medizinische Betreuung
- Entscheidung bezüglich ärztlicher Behandlungen und ärztlicher Eingriffe
- Obsorge für minderjährige Kinder
Formular Vorsorgevollmacht
TIPP:
Um alle Eventualitäten zu berücksichtigen ist es anzuraten, auch bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Widerrufen einer Vorsorgevollmacht
Die Betroffene/der Betroffene hat die Möglichkeit, die einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit zu widerrufen.
Der Widerruf kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.
Quellen: www.wien.gv.at; www.help.gv.at