27.12.2010
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Die Patientenverfügung ist für Situationen gedacht, in denen Patientinnen oder Patienten später ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel weil sie nicht mehr kommunizieren können oder weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen und betrifft insbesondere die Zustimmungserklärung für Operationen und Behandlungen.Eine Patientenverfügung dient der Vorsorge und sichert die Selbstbestimmung. Für Ärztinnen und Ärzte ist sie entweder bindend (verbindliche Patientenverfügung) oder nur eine Information über den seinerzeitigen Willen der Patientin beziehungsweise des Patienten (beachtliche Patientenverfügung).
Das am 1. Juni 2006 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung (vor einer Patientenanwaltschaft, einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, nach vorheriger Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt) sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte.
Bei der österreichischen Notariatskammer wurde ein zentrales Register eingerichtet, wo Patientenverfügungen eingetragen werden.
Im Gesetz sind zwei Formen der Patientenverfügung vorgesehen:
Das am 1. Juni 2006 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung (vor einer Patientenanwaltschaft, einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, nach vorheriger Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt) sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte.
Bei der österreichischen Notariatskammer wurde ein zentrales Register eingerichtet, wo Patientenverfügungen eingetragen werden.
Im Gesetz sind zwei Formen der Patientenverfügung vorgesehen:
- Bei der verbindlichen Patientenverfügung sind Ärztinnen und Ärzte daran gebunden.
- Bei der beachtlichen Patientenverfügung müssen Ärztinnen und Ärzte den darin geäußerten Willen beachten. Sie sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.
Die verbindliche Patientenverfügung gilt jeweils für 5 Jahre und muss danach bestätigt werden. Erfolgt diese Verlängerung nicht, erlischt die Verfügung automatisch.
Quelle: www.wien.gv.at