29.12.2010
Firmenbucheinreichung - Änderung bei Verhängung von Zwangsstrafen gem. § 283 UGB
Der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes eine Änderung des § 283 UGB beschlossen: Demnach ist - ohne vorausgehendes Verfahren – automatisch eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (innerhalb von 9 Monaten nach Bilanzstichtag) erfolgt. Die bisher zulässige Androhung einer Zwangsstrafe ist somit in Zukunft nicht mehr möglich. Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, soweit der Offenlegungspflicht nicht nach je weiteren zwei Monaten entsprochen wird. Die neue Rechtslage ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Für 2011 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu Folgendes aus:
"Wiewohl die Änderungen des § 283 über die Zwangsstrafen bereits mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen, kann die Sanktionierung nach dem neuen Regime nur für Pflichtverstöße zum Tragen kommen, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, sodass den Vorlagepflichtigen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zugestanden werden muss, ihren Offenlegungspflichten zu entsprechen, bevor eine Strafverfügung erlassen werden kann. Wurde einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. Jänner 2011 bis einschließlich 28. Februar 2011 nicht nachgekommen, so kann entsprechend der vorgeschlagenen Übergangsregelung ein Zwangsstrafverfahren in Ansehung dieser Säumnisperiode frühestens am 1. März 2011 (unter Berücksichtigung einer für den Postlauf anzunehmenden Frist von zwei Wochen erst in der zweiten Märzhälfte) und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden. Für vor dem Inkrafttretenszeitpunkt liegende Säumnisperioden kann weiterhin nur die alte Rechtslage maßgeblich bleiben. Ist für diese Vorperiode bereits ein Zwangsstrafverfahren anhängig, so ist über die Zwangsstrafe für dieses Fehlverhalten im ordentlichen Verfahren nach alter Rechtslage zu entscheiden. Für die an das Inkrafttreten anschließenden Säumnisperioden ist hingegen jeweils mit Zwangsstrafverfügung nach der neuen Rechtslage im Zweimonatsrhythmus vorzugehen."
siehe auch unseren Artikel vom 20.12.2010
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu Folgendes aus:
"Wiewohl die Änderungen des § 283 über die Zwangsstrafen bereits mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen, kann die Sanktionierung nach dem neuen Regime nur für Pflichtverstöße zum Tragen kommen, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, sodass den Vorlagepflichtigen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zugestanden werden muss, ihren Offenlegungspflichten zu entsprechen, bevor eine Strafverfügung erlassen werden kann. Wurde einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. Jänner 2011 bis einschließlich 28. Februar 2011 nicht nachgekommen, so kann entsprechend der vorgeschlagenen Übergangsregelung ein Zwangsstrafverfahren in Ansehung dieser Säumnisperiode frühestens am 1. März 2011 (unter Berücksichtigung einer für den Postlauf anzunehmenden Frist von zwei Wochen erst in der zweiten Märzhälfte) und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden. Für vor dem Inkrafttretenszeitpunkt liegende Säumnisperioden kann weiterhin nur die alte Rechtslage maßgeblich bleiben. Ist für diese Vorperiode bereits ein Zwangsstrafverfahren anhängig, so ist über die Zwangsstrafe für dieses Fehlverhalten im ordentlichen Verfahren nach alter Rechtslage zu entscheiden. Für die an das Inkrafttreten anschließenden Säumnisperioden ist hingegen jeweils mit Zwangsstrafverfügung nach der neuen Rechtslage im Zweimonatsrhythmus vorzugehen."
siehe auch unseren Artikel vom 20.12.2010