29.12.2010

EuGH-Urteil über die Einbeziehung der NoVA in die USt-Bemessungsgrundlage

 
       
       
Der Europäische Gerichtshof hat am 22. Dezember 2010 über das von der Europäischen Kommission gegen Österreich geführte Vertragsverletzungsverfahren über die Frage der Zulässigkeit der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs zu entrichtenden Umsatzsteuer entschieden. Der EuGH hält die Einbeziehung der NOVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für unzulässig und kommt zu folgendem Schluss: „Die Republik Österreich hat gegen ihre Pflichten aus Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat.“

Das EuGH-Urteil (Rs. C-433/09) können Sie unter folgendem Link abrufen:

EuGH-Urteil Rs C-433/09

Eine Rückzahlung von auf die NoVA entfallenden USt-Beträgen betreffend Kfz-Verkäufe in der Vergangenheit dürfte durch die Rückzahlungssperre des mit dem AbgVRefG 2009 (BGBl I 2009/20) eingeführten § 239a BAO verhindert werden, der gem § 323 Abs 23 letzter Satz BAO bekanntlich rückwirkend auf alle Abgaben (iSd § 3 BAO) anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2000 entstanden ist.

Laut einer Mitteilung des Bundesgremiums des Fahrzeughandels kann dem EuGH-Urteil nicht mit abschließender Klarheit entnommen werden, ob die österreichische Regelung zur Gänze gegen EU-Recht verstößt, weil das Urteil einerseits einen Verstoß gegen Art 78 der Richtlinie 2006/212 feststellt, aber keinen gegen Art 79. Darüber hinaus sieht § 6 Abs 6 NoVAG vor, dass sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die USt ist, um 20 % erhöht. Damit erscheint es denkbar, dass aufgrund des EuGH-Urteils keine Gesetzesänderung erforderlich sein wird. Laut Aussagen von BMF-Pressesprecher Mag Waiglein soll das NoVAG allerdings im Laufe des Jahres 2011 angepasst werden.

Quelle: Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Newsletter vom 29.12.2010
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