27.12.2010
Sachwalterschaft
Sachwalterinnen/Sachwalter übernehmen die Besorgung aller oder einzelner Angelegenheiten der betroffene Person, die diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Es ist jedoch vor Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters darauf Rücksicht zu nehmen, ob beispielsweise eine
Durch die sogenannte Sachwalterverfügung kann die Betroffene/der Betroffene schon vor Eintreten einer Sachwalterschaft eine geeignete Person für die Sachwalterschaft nennen. Dieser Wunsch ist dann jedenfalls bei der Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters einzubeziehen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen Person gegenüber Behörden und Ämtern sowie privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Sie/er verwaltet das Einkommen und das Vermögen. Wenn nötig, organisiert sie/er auch die medizinische Versorgung der Betroffenen/des Betroffenen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann in jenen Bereichen für die betroffene Person entscheiden, welche diese nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Schließt die Betroffene/der Betroffene dennoch Geschäfte ab, sind diese bis zur Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters unwirksam. Außerhalb des Wirkungsbereiches der Sachwalterschaft bleibt die Geschäftsfähigkeit voll erhalten.
Hinweis:
Betroffene können jedenfalls immer Geschäfte abschließen, die geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Zeitung, eines Straßenbahnfahrscheins) betreffen.
Die Bestellung der Sachwalterin/des Sachwalters kann erfolgen für
Es ist jedoch vor Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters darauf Rücksicht zu nehmen, ob beispielsweise eine
- gesetzliche Vertretungsbefugnis einer nächsten Angehörigen/eines nächsten Angehörigen oder,
- Vorsorgevollmacht oder
- verbindliche Patientenverfügung
vorliegt.
Durch die sogenannte Sachwalterverfügung kann die Betroffene/der Betroffene schon vor Eintreten einer Sachwalterschaft eine geeignete Person für die Sachwalterschaft nennen. Dieser Wunsch ist dann jedenfalls bei der Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters einzubeziehen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen Person gegenüber Behörden und Ämtern sowie privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Sie/er verwaltet das Einkommen und das Vermögen. Wenn nötig, organisiert sie/er auch die medizinische Versorgung der Betroffenen/des Betroffenen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann in jenen Bereichen für die betroffene Person entscheiden, welche diese nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Schließt die Betroffene/der Betroffene dennoch Geschäfte ab, sind diese bis zur Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters unwirksam. Außerhalb des Wirkungsbereiches der Sachwalterschaft bleibt die Geschäftsfähigkeit voll erhalten.
Hinweis:
Betroffene können jedenfalls immer Geschäfte abschließen, die geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Zeitung, eines Straßenbahnfahrscheins) betreffen.
Die Bestellung der Sachwalterin/des Sachwalters kann erfolgen für
- Eine einzelne Angelegenheit (z.B. Vertragsabschluss für ein bestimmtes Geschäft),
- Einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung),
- Alle Angelegenheiten der betroffenen Person.
Je nach Bestellungsbeschluss durch das Bezirksgericht kann die Sachwalterin/der Sachwalter unter anderem zuständig sein für:
- Vertretung gegenüber
Behörden, Privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern - Verwaltung von Barvermögen, Einkünften, Beweglichem Vermögen, Liegenschaften
- Personensorge
Die Sachwalterin/der Sachwalter ist verpflichtet, dem Gericht regelmäßig (in den meisten Fällen einmal pro Jahr) über die Situation der betroffenen Person zu berichten. Der Bericht ist prinzipiell an keine Form gebunden.
Quelle: www.help.gv.at