23.05.2011
Sind Vorauszahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen Betriebsausgaben?
Voriges Jahr hat der Unabhängige Finanzsenat Wien (kurz UFS) mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Es ging um die Frage, ob Vorauszahlungen von GSVG-Beiträgen für kommende Jahre bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als Betriebsausgabe absetzbar sind: Die Abzugsfähigkeit wurde verneint, da dem Versicherten jederzeit das Recht auf Rückzahlung des vorausbezahlten Betrags zusteht.Vonseiten der SVA konnte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen nicht ausgeschlossen werden und somit musste das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Regelung treffen. Kürzlich hat das Finanzministerium reagiert und eine Klarstellung in die Einkommensteuerrichtlinien in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von GSVG-Vorauszahlungen aufgenommen.
Sofern das Vorauszahlen einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auf einer sorgfältigen Schätzung basiert, stellen sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung eine Betriebsausgabe dar – dies ungeachtet der Entscheidung des UFS aus dem Jahr 2010. Somit stellt das Finanzministerium klar, dass bei sorgfältiger Schätzung von zu erwartenden Nachzahlungen (und nicht Vorauszahlungen für kommende Jahre) die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wie bisher bestehen bleibt.
Eine sorgfältige Schätzung von Nachzahlungen kann auf einem tatsächlichen Jahresergebnis für vergangene Jahre bzw. auf der fundierten Prognose für das laufende Jahr basieren. Keinesfalls entspricht eine pauschale, willkürlich berechnete Vorauszahlung von Beiträgen für kommende Jahre der vom Finanzministerium geforderten sorgfältigen Schätzung.
Quelle: SVA aktuell 2/11
Sofern das Vorauszahlen einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auf einer sorgfältigen Schätzung basiert, stellen sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung eine Betriebsausgabe dar – dies ungeachtet der Entscheidung des UFS aus dem Jahr 2010. Somit stellt das Finanzministerium klar, dass bei sorgfältiger Schätzung von zu erwartenden Nachzahlungen (und nicht Vorauszahlungen für kommende Jahre) die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe wie bisher bestehen bleibt.
Eine sorgfältige Schätzung von Nachzahlungen kann auf einem tatsächlichen Jahresergebnis für vergangene Jahre bzw. auf der fundierten Prognose für das laufende Jahr basieren. Keinesfalls entspricht eine pauschale, willkürlich berechnete Vorauszahlung von Beiträgen für kommende Jahre der vom Finanzministerium geforderten sorgfältigen Schätzung.
Quelle: SVA aktuell 2/11