14.05.2011
Gewinnausschüttung und Bildung der Beitragsgrundlage bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH nach dem GSVG
Nach dem System des GSVG ist grundsätzlich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Beitragsgrundlage zu unterscheiden. Im Folgenden wird nur auf die endgültige Beitragsbemessung eingegangen.
Für die Bildung der Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus den Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, zu summieren und gleichmäßig auf die Monate der Ausübung aufzuteilen. Daraus ergibt sich grundsätzlich innerhalb eines Jahres immer eine einheitlich hohe Beitragsgrundlage pro Monat. Monatliche Schwankungen (z. B. Hochsaison, Betriebsurlaub) sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Zu der so berechneten Grundlage sind noch die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen. Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach dem EStG sind unter Umständen über Antrag als Abzugsposten zur berücksichtigen. Wurden mehrere die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die so ermittelte Beitragsgrundlage liegt dann zwischen der jeweiligen Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage.
§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG normiert folgende Besonderheit für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: „Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“
Somit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH auch die Einkünfte als Gesellschafter hinzuzurechnen. Die Bestimmung über die Beachtung der Einkünfte als Gesellschafter war bereits in der Stammfassung des GSVG aus dem Jahr 1978 enthalten.
Nun ergibt sich aus dem Steuerrecht, dass Gewinnausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist von der GmbH einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Anleger braucht diese Kapitalerträge nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen, da mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung). Bleibt es bei dieser Endbesteuerung, das heißt, wird auf die Endbesteuerung nicht freiwillig verzichtet und daher der Kapitalertrag nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen, scheinen die Ausschüttungen auch nicht im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers auf. Dadurch werden diese Ausschüttungen dem Versicherungsträger nicht mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Erst die Bekanntgabe eines Ausschüttungsbeschlusses bzw. der Hinweis auf die tatsächlich erfolgte Ausschüttung führen zur Hinzurechnung der Einkünfte.
Beispiel:
Im Steuerbescheid 2010 scheinen 10.000 Euro versicherungspflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat zusätzlich aus der GmbH eine (endbesteuerte) Ausschüttung in der Höhe von 20.000 Euro erhalten. In Summe daher wiederum 30.000 Euro versicherungspflichtige Einkünfte. Da der Betrag der Ausschüttung der SVA durch das Finanzamt nicht übermittelt wird bzw. werden kann (mangels Eintragung in die Steuererklärung bei Endbesteuerung), werden nur für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit endgültig Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 2.543 Euro (10.000 x 25,43 % für Kranken-, Pensionsversicherung und Selbständigenvorsorge – ohne Unfallversicherung) vorgeschrieben.
Variante 1: Selber Sachverhalt nur andere Verteilung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit 20.000 Euro und Ausschüttung 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Beiträge beträgt in diesem Fall, wenn wiederum nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bekannt gegeben werden, 5.086 Euro.
Variante 2: Selber Sachverhalt, aber kein Geschäftsführerbezug, sondern nur endbesteuerte Ausschüttung, daher Beiträge in Höhe von 2.315,40 Euro für die Kranken-, Pensionsversicherung und Selbständigenvorsorge.
Die Differenz kann unter Umständen doch recht beträchtlich sein. Sollte die GmbH für ihre Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen und ist daher eine allfällige Pflichtversicherung für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“) zu prüfen, dann kann es sogar vorkommen, dass bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze des Geschäftsführerbezugs durch die fehlende Hinzurechnung der Kapitalausschüttungen die Pflichtversicherung nicht festgestellt wird und daher die Beitragsbelastung null beträgt!
Die Einbeziehung der Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stellt die Vollziehung vor ein administratives Problem: Aus welcher Quelle können überprüfbar diese Informationen bezogen werden? Dafür bietet sich die Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde an, um den Verwaltungsaufwand für den vollziehenden Versicherungsträger und die administrative Belastung für den einzelnen Versicherten zu minimieren.
Die SVA hat daher nach intensiven Gesprächen mit dem BMF für die nächste Novellierung des GSVG eine Änderung des § 229a GSVG vorgeschlagen, wonach der SVA seitens der Finanzbehörden jene für Versicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG relevanten GmbHs bekannt zu geben sind, bei denen es laut Körperschaftsteuererklärung zu Ausschüttungen gekommen ist. Wenn und sobald es zu dieser gesetzlichen Änderung kommt, kann die SVA bei den (erfahrungsgemäß doch eher wenigen) ausschüttenden GmbHs zielgerichtet nähere Erhebungen bei den einzelnen Versicherten durchführen, das heißt Auskunft über die Ausschüttungen i. S. d. § 22 GSVG verlangen. Je nach Ergebnis ist die Beitragsgrundlage neu festzustellen, das heißt entweder um die auf den Versicherten entfallende Ausschüttung zu erhöhen oder – wenn die Auskunftspflicht nicht erfüllt wird – auf die Höchstbeitragsgrundlage anzuheben.
Die Hinzurechnung gilt ebenso für verdeckte Gewinnausschüttungen, die eine Besonderheit des Steuerrechts sind und keiner eigenen sozialrechtlichen Regelung unterliegen.
Datenaustausch mit dem Bundesrechenzentrum (Finanz)
Welche Daten durch die Finanzbehörden an den vollziehenden Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind, ist explizit in § 229a Abs. 1 GSVG geregelt:
„Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger ... folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
...“
Aus der Aufzählung ergibt sich, dass bereits ex lege eine Verpflichtung zur Übermittlung der Kapitaleinkünfte durch die Finanzbehörde besteht. Dass diese nur in Einzelfällen gemeldet werden, liegt daran, dass diese meist als „endbesteuert“ – siehe vorher – nicht in der Einkommensteuererklärung des Versicherten/Steuerpflichtigen aufscheinen.
Meldepflicht
Die Versicherten nach dem GSVG haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen eines Monats dem Versicherungsträger zu melden, wobei die Meldung der Gewerbebehörde über den Beginn der Pflichtversicherung ebenso die Meldeverpflichtung für den Versicherten erfüllt.
Eine automatische Meldeverpflichtung des Versicherten (geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH) bezüglich erhaltener Ausschüttungen, die bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen wären, besteht demnach nicht.
Auskunftspflicht
Allerdings besteht eine weitere Verpflichtung, wenn der Versicherungsträger den Versicherten um Auskünfte ersucht:
§ 22 Abs. 1 GSVG: „Die Versicherten ... haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung ... maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. ...“
Daraus ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung, auf Anfrage des Versicherungsträgers erhaltene Ausschüttungen einer GmbH, die für das Versicherungsverhältnis – und zwar für die Bildung der Beitragsgrundlage – maßgeblich sind, zu melden. Ausschüttungen einer GmbH an ausschließliche Gesellschafter – also ohne Bestellung zum Geschäftsführer (eventuell auch Prokuristen) – unterliegen keiner Meldepflicht, da es diesfalls ja auch zu keiner Pflichtversicherung kommen kann und keine Beitragsgrundlage zu bilden ist.
Der Versicherungsträger ist aber darüber hinaus noch weiter befugt, binnen zwei Wochen die Vorlage aller Belege und Aufzeichnungen (insb. Steuerbescheide und Einkommensnachweise), die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, zu verlangen. Diese Befugnis wird wohl das gesamte Rechnungswesen eines Unternehmens umfassen, sofern dies für das Versicherungsverhältnis bzw. für die Bildung der Beitragsgrundlage notwendig ist.
Eine Überprüfung der bereits durch das Finanzamt festgestellten Einkünfte dürfte wohl nicht i. S. d. Gesetzgebers gewesen sein. Denn einerseits besteht eine Bindungswirkung an rechtskräftige Steuerbescheid des Finanzamts und andererseits besteht für den Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, Rechtshilfe durch das Finanzamt in Anspruch zu nehmen, wenn Zweifel über die Richtigkeit der durch das Finanzamt ermittelten Steuergrundlagen besteht (gegebenenfalls auch über die Zuordnung zu bestimmten Einkunftsarten, wenn dies für die Beurteilung der Pflichtversicherung von Bedeutung ist).
Kommt der Versicherte seiner Auskunftspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner versicherungspflichtigen Einkünfte nicht nach, dann hat er, solange er die Auskunftspflicht nicht erfüllt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage bemessenen Beitrag zu leisten.
Personen, die ihre Meldepflicht verletzen oder Auskünfte verweigern bzw. unwahre Angaben machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft werden. Diesbezügliche Verfahren sind allerdings kaum bekannt.
Verjährungsbestimmung
Bei fehlender Meldeverpflichtung stellt sich die Frage, inwieweit der Versicherungsträger Beiträge für die Vergangenheit einfordern kann. Diesbezüglich ist auf § 40 GSVG zu verweisen, in dem die Verjährung von Beiträgen geregelt ist: Dabei werden Feststellungsverjährung und Einforderungsverjährung unterschieden.
„Das Recht auf Feststellung ... von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist ... verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat ...“
Nachdem keine Meldeverpflichtung für den Versicherten für erhaltene Kapitalausschüttungen besteht, dürfte m. E. die verkürzte Verjährungsbestimmung von drei Jahren zum Tragen kommen, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht zur Auskunft aufgefordert hat. Erfolgte nach einer Aufforderung des Versicherungsträgers eine unrichtige Meldung, kommt die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen.
Quelle: ASOK Heft 5/2001, 186
Für die Bildung der Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus den Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, zu summieren und gleichmäßig auf die Monate der Ausübung aufzuteilen. Daraus ergibt sich grundsätzlich innerhalb eines Jahres immer eine einheitlich hohe Beitragsgrundlage pro Monat. Monatliche Schwankungen (z. B. Hochsaison, Betriebsurlaub) sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Zu der so berechneten Grundlage sind noch die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen. Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach dem EStG sind unter Umständen über Antrag als Abzugsposten zur berücksichtigen. Wurden mehrere die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die so ermittelte Beitragsgrundlage liegt dann zwischen der jeweiligen Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage.
§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG normiert folgende Besonderheit für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: „Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“
Somit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH auch die Einkünfte als Gesellschafter hinzuzurechnen. Die Bestimmung über die Beachtung der Einkünfte als Gesellschafter war bereits in der Stammfassung des GSVG aus dem Jahr 1978 enthalten.
Nun ergibt sich aus dem Steuerrecht, dass Gewinnausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist von der GmbH einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Anleger braucht diese Kapitalerträge nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen, da mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung). Bleibt es bei dieser Endbesteuerung, das heißt, wird auf die Endbesteuerung nicht freiwillig verzichtet und daher der Kapitalertrag nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen, scheinen die Ausschüttungen auch nicht im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers auf. Dadurch werden diese Ausschüttungen dem Versicherungsträger nicht mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Erst die Bekanntgabe eines Ausschüttungsbeschlusses bzw. der Hinweis auf die tatsächlich erfolgte Ausschüttung führen zur Hinzurechnung der Einkünfte.
Beispiel:
Im Steuerbescheid 2010 scheinen 10.000 Euro versicherungspflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat zusätzlich aus der GmbH eine (endbesteuerte) Ausschüttung in der Höhe von 20.000 Euro erhalten. In Summe daher wiederum 30.000 Euro versicherungspflichtige Einkünfte. Da der Betrag der Ausschüttung der SVA durch das Finanzamt nicht übermittelt wird bzw. werden kann (mangels Eintragung in die Steuererklärung bei Endbesteuerung), werden nur für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit endgültig Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 2.543 Euro (10.000 x 25,43 % für Kranken-, Pensionsversicherung und Selbständigenvorsorge – ohne Unfallversicherung) vorgeschrieben.
Variante 1: Selber Sachverhalt nur andere Verteilung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit 20.000 Euro und Ausschüttung 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Beiträge beträgt in diesem Fall, wenn wiederum nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bekannt gegeben werden, 5.086 Euro.
Variante 2: Selber Sachverhalt, aber kein Geschäftsführerbezug, sondern nur endbesteuerte Ausschüttung, daher Beiträge in Höhe von 2.315,40 Euro für die Kranken-, Pensionsversicherung und Selbständigenvorsorge.
Die Differenz kann unter Umständen doch recht beträchtlich sein. Sollte die GmbH für ihre Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen und ist daher eine allfällige Pflichtversicherung für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“) zu prüfen, dann kann es sogar vorkommen, dass bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze des Geschäftsführerbezugs durch die fehlende Hinzurechnung der Kapitalausschüttungen die Pflichtversicherung nicht festgestellt wird und daher die Beitragsbelastung null beträgt!
Die Einbeziehung der Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stellt die Vollziehung vor ein administratives Problem: Aus welcher Quelle können überprüfbar diese Informationen bezogen werden? Dafür bietet sich die Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde an, um den Verwaltungsaufwand für den vollziehenden Versicherungsträger und die administrative Belastung für den einzelnen Versicherten zu minimieren.
Die SVA hat daher nach intensiven Gesprächen mit dem BMF für die nächste Novellierung des GSVG eine Änderung des § 229a GSVG vorgeschlagen, wonach der SVA seitens der Finanzbehörden jene für Versicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG relevanten GmbHs bekannt zu geben sind, bei denen es laut Körperschaftsteuererklärung zu Ausschüttungen gekommen ist. Wenn und sobald es zu dieser gesetzlichen Änderung kommt, kann die SVA bei den (erfahrungsgemäß doch eher wenigen) ausschüttenden GmbHs zielgerichtet nähere Erhebungen bei den einzelnen Versicherten durchführen, das heißt Auskunft über die Ausschüttungen i. S. d. § 22 GSVG verlangen. Je nach Ergebnis ist die Beitragsgrundlage neu festzustellen, das heißt entweder um die auf den Versicherten entfallende Ausschüttung zu erhöhen oder – wenn die Auskunftspflicht nicht erfüllt wird – auf die Höchstbeitragsgrundlage anzuheben.
Die Hinzurechnung gilt ebenso für verdeckte Gewinnausschüttungen, die eine Besonderheit des Steuerrechts sind und keiner eigenen sozialrechtlichen Regelung unterliegen.
Datenaustausch mit dem Bundesrechenzentrum (Finanz)
Welche Daten durch die Finanzbehörden an den vollziehenden Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind, ist explizit in § 229a Abs. 1 GSVG geregelt:
„Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger ... folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
...“
Aus der Aufzählung ergibt sich, dass bereits ex lege eine Verpflichtung zur Übermittlung der Kapitaleinkünfte durch die Finanzbehörde besteht. Dass diese nur in Einzelfällen gemeldet werden, liegt daran, dass diese meist als „endbesteuert“ – siehe vorher – nicht in der Einkommensteuererklärung des Versicherten/Steuerpflichtigen aufscheinen.
Meldepflicht
Die Versicherten nach dem GSVG haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen eines Monats dem Versicherungsträger zu melden, wobei die Meldung der Gewerbebehörde über den Beginn der Pflichtversicherung ebenso die Meldeverpflichtung für den Versicherten erfüllt.
Eine automatische Meldeverpflichtung des Versicherten (geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH) bezüglich erhaltener Ausschüttungen, die bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen wären, besteht demnach nicht.
Auskunftspflicht
Allerdings besteht eine weitere Verpflichtung, wenn der Versicherungsträger den Versicherten um Auskünfte ersucht:
§ 22 Abs. 1 GSVG: „Die Versicherten ... haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung ... maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. ...“
Daraus ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung, auf Anfrage des Versicherungsträgers erhaltene Ausschüttungen einer GmbH, die für das Versicherungsverhältnis – und zwar für die Bildung der Beitragsgrundlage – maßgeblich sind, zu melden. Ausschüttungen einer GmbH an ausschließliche Gesellschafter – also ohne Bestellung zum Geschäftsführer (eventuell auch Prokuristen) – unterliegen keiner Meldepflicht, da es diesfalls ja auch zu keiner Pflichtversicherung kommen kann und keine Beitragsgrundlage zu bilden ist.
Der Versicherungsträger ist aber darüber hinaus noch weiter befugt, binnen zwei Wochen die Vorlage aller Belege und Aufzeichnungen (insb. Steuerbescheide und Einkommensnachweise), die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, zu verlangen. Diese Befugnis wird wohl das gesamte Rechnungswesen eines Unternehmens umfassen, sofern dies für das Versicherungsverhältnis bzw. für die Bildung der Beitragsgrundlage notwendig ist.
Eine Überprüfung der bereits durch das Finanzamt festgestellten Einkünfte dürfte wohl nicht i. S. d. Gesetzgebers gewesen sein. Denn einerseits besteht eine Bindungswirkung an rechtskräftige Steuerbescheid des Finanzamts und andererseits besteht für den Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, Rechtshilfe durch das Finanzamt in Anspruch zu nehmen, wenn Zweifel über die Richtigkeit der durch das Finanzamt ermittelten Steuergrundlagen besteht (gegebenenfalls auch über die Zuordnung zu bestimmten Einkunftsarten, wenn dies für die Beurteilung der Pflichtversicherung von Bedeutung ist).
Kommt der Versicherte seiner Auskunftspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner versicherungspflichtigen Einkünfte nicht nach, dann hat er, solange er die Auskunftspflicht nicht erfüllt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage bemessenen Beitrag zu leisten.
Personen, die ihre Meldepflicht verletzen oder Auskünfte verweigern bzw. unwahre Angaben machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft werden. Diesbezügliche Verfahren sind allerdings kaum bekannt.
Verjährungsbestimmung
Bei fehlender Meldeverpflichtung stellt sich die Frage, inwieweit der Versicherungsträger Beiträge für die Vergangenheit einfordern kann. Diesbezüglich ist auf § 40 GSVG zu verweisen, in dem die Verjährung von Beiträgen geregelt ist: Dabei werden Feststellungsverjährung und Einforderungsverjährung unterschieden.
„Das Recht auf Feststellung ... von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist ... verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat ...“
Nachdem keine Meldeverpflichtung für den Versicherten für erhaltene Kapitalausschüttungen besteht, dürfte m. E. die verkürzte Verjährungsbestimmung von drei Jahren zum Tragen kommen, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht zur Auskunft aufgefordert hat. Erfolgte nach einer Aufforderung des Versicherungsträgers eine unrichtige Meldung, kommt die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen.
Quelle: ASOK Heft 5/2001, 186