30.03.2012
Sparpaket 2012-2016 - Solidarabgabe für höhere Einkommen
- Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge
- Kürzung des Gewinnfreibetrages
Für die Jahre 2013 – 2016 steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rund EUR 185.000 brutto pro Jahr (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird zusätzlich zum begünstigten Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Gehalt, Einmalprämien) innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel eingeführt:
Steuersätze für steuerpflichtige sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13., 14. Gehalt, Prämien):
- für die ersten EUR 620 0 %
- für die nächsten EUR 24.380 6 %
- für die nächsten EUR 25.000 27 %
- für die nächsten EUR 33.333 35,75 %
- über EUR 83.333 50 %
Bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rund 13.200 Euro (Jahresbrutto von rund EUR 185.000) ändert sich bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge nichts. Bei darüber hinausgehenden Bezügen wird der 13. und 14. Bezug bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rund EUR 25.720 (Jahresbrutto rd EUR 360.000) mit 27% und bis zu einem Bruttomonatsgehalt von rd EUR 42.400 (Jahresbrutto von rund EUR 593.500) mit 35,75 % besteuert. Bei darüber hinausgehenden sonstigen Bezügen gilt der Spitzensteuersatz von 50%.
Kürzung des Gewinnfreibetrages
Parallel zur höheren Besteuerung der sonstigen Bezüge wird für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab EUR 175.000 wie folgt reduziert:
- für Gewinne zwischen EUR 175.000 und EUR 350.000 auf 7%
- für Gewinne zwischen EUR 350.000 und EUR 580.000 auf 4,5%
Ab einem Gewinn von EUR 580.000 gibt es gar keinen GFB mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei der Veranlagung der Jahre 2013 bis 2016 EUR 45.350 (statt bisher EUR 100.000) oder durchschnittlich 7,82 %. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 werden bereits die reduzierten Sätze berücksichtigt.
Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des GFB einbezogen werden.