02.06.2012

Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen

 
       
       
Wenn der Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten.Höhe der Auflösungsabgabe 

Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe EUR 110,00. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.

Die Abgabe ist gänzlich unabhängig
  • von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters,
  • von der Dauer des Dienstverhältnisses und
  • vom Alter des Dienstnehmers.

Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.

Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
 
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
  • bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, 
  • bei einer Auflösung in der Probezeit 
  • wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war, 
  • bei Arbeitnehmer-Kündigung, 
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund, 
  • beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen, 
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch, 
  • bei gerechtfertigter Entlassung, 
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen, 
  • bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika, 
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern, 
  • bei Tod des Arbeitnehmers, 
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht, 
  • wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.

Die Auflösungsabgabe ist in allen anderen Fällen zu entrichten, in denen ein Dienstverhältnis endet, also:
  • bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten, 
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch, 
  • bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage 
  • bei ungerechtfertigter Entlassung, 
  • bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.


Fälligkeit der Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten.
Bringt ein Arbeitnehmer eine Klage ein, mit der er die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekämpft, ist die Verjährung zur Entrichtung der Abgabe von diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

Ab wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Auflösungsabgabe durch den Dienstgeber tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Abgabe ist zu entrichten, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.

Verwendung der Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen ist der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu verwenden.

Quelle: WKO.at, Mai 2012
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