04.11.2012
Abfertigung neu: Vollübertrittsmöglichkeit endet mit 31.12.2012
Für Dienstgeber besteht die Möglichkeit mittels Vollübertritt Ansprüche ihrer Mitarbeiter vom alten ins neue Abfertigungssystem zu übertragen.
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2003 in einem Unternehmen beschäftigt waren, blieben grundsätzlich auch nach dem Wechsel des Systems zur Abfertigung neu zur Gänze im System der Abfertigung alt. Es besteht die Möglichkeit, diese Arbeitnehmer mittels Teil- oder Vollübertritt ebenfalls in das System Abfertigung neu einzugliedern.
Achtung: Nach der Bestimmung des § 47 Abs 5 BMSVG wären Vollübertritte vom alten Abfertigungssystem ins System des BMSVG ("Abfertigung NEU") nur bis zum 31.12.2012 möglich gewesen.
Diese Bestimmung wurde nun gestrichen und Vollübertritte sind auch nach dem 31.12.2012 noch möglich.Teilübertritt: Für einen Teilübertritt – das sogenannte „Einfrieren“ – sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor, bis zu welchem Stichtag der Teilübertritt in das Abfertigungssystem neu möglich ist. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einvernehmlich grundsätzlich bis zum Stichtag seiner Pensionierung einen Teilübertritt in das System Abfertigung neu vereinbaren können.
Einfrieren der Ansprüche: Bei einem Teilübertritt werden die Abfertigungsansprüche aus dem System alt zum Stichtag des Übertritts eingefroren. Eingefroren wird jedoch nicht das Entgelt, dieses berechnet sich bei einem endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nach seinem aktuellen Bezug. Eingefroren wird nur der Vervielfacher, das heißt, die Anzahl der Monatsbezüge, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übertritts Anspruch hätte. Ab dem Stichtag des Übertritts werden für den Arbeitnehmer Beiträge in das Abfertigungssystem neu einbezahlt.
Die Abfertigungsansprüche aus dem alten System erhält der Arbeitnehmer aber weiterhin nur, wenn eine der begünstigten Auflösungsarten wie zum Beispiel einvernehmliche Auflösung, Kündigung wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension oder Arbeitgeberkündigung vorliegt. Die Teilansprüche aus dem System neu erhält der Arbeitnehmer jedenfalls – spätestens zum Zeitpunkt des Pensionsantritts.
Vollübertritt: Bei einem Vollübertritt wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften einvernehmlich ein Betrag festgelegt und dieser in die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt. Der vereinbarte Betrag liegt in der Regel etwas unter dem fiktiven Abfertigungsanspruch, ist jedoch frei wählbar und darf maximal 100 Prozent des fiktiven Abfertigungsanspruchs zum Zeitpunkt des Übertritts betragen.
Abschläge: Es können daher auch Abschläge möglich und üblich sein. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei der Abfertigung neu in der Mitarbeitervorsorgekasse keine anspruchsvernichtenden Tatbestände mehr gibt und der Arbeitnehmer die vollen Ansprüche gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse spätestens bei Pensionsaustritt zur Gänze ausbezahlt erhält.
Mit diesem – frei gewählten – Betrag sind die fiktiven Ansprüche aus der Abfertigung alt zur Gänze abgegolten; der Arbeitnehmer unterliegt ab sofort zur Gänze dem System Abfertigung neu.
Quelle: digital-paper, 19.09.2012, Steuertipp Nr. 325
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2003 in einem Unternehmen beschäftigt waren, blieben grundsätzlich auch nach dem Wechsel des Systems zur Abfertigung neu zur Gänze im System der Abfertigung alt. Es besteht die Möglichkeit, diese Arbeitnehmer mittels Teil- oder Vollübertritt ebenfalls in das System Abfertigung neu einzugliedern.
Achtung: Nach der Bestimmung des § 47 Abs 5 BMSVG wären Vollübertritte vom alten Abfertigungssystem ins System des BMSVG ("Abfertigung NEU") nur bis zum 31.12.2012 möglich gewesen.
Diese Bestimmung wurde nun gestrichen und Vollübertritte sind auch nach dem 31.12.2012 noch möglich.Teilübertritt: Für einen Teilübertritt – das sogenannte „Einfrieren“ – sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor, bis zu welchem Stichtag der Teilübertritt in das Abfertigungssystem neu möglich ist. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einvernehmlich grundsätzlich bis zum Stichtag seiner Pensionierung einen Teilübertritt in das System Abfertigung neu vereinbaren können.
Einfrieren der Ansprüche: Bei einem Teilübertritt werden die Abfertigungsansprüche aus dem System alt zum Stichtag des Übertritts eingefroren. Eingefroren wird jedoch nicht das Entgelt, dieses berechnet sich bei einem endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nach seinem aktuellen Bezug. Eingefroren wird nur der Vervielfacher, das heißt, die Anzahl der Monatsbezüge, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übertritts Anspruch hätte. Ab dem Stichtag des Übertritts werden für den Arbeitnehmer Beiträge in das Abfertigungssystem neu einbezahlt.
Die Abfertigungsansprüche aus dem alten System erhält der Arbeitnehmer aber weiterhin nur, wenn eine der begünstigten Auflösungsarten wie zum Beispiel einvernehmliche Auflösung, Kündigung wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension oder Arbeitgeberkündigung vorliegt. Die Teilansprüche aus dem System neu erhält der Arbeitnehmer jedenfalls – spätestens zum Zeitpunkt des Pensionsantritts.
Vollübertritt: Bei einem Vollübertritt wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften einvernehmlich ein Betrag festgelegt und dieser in die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt. Der vereinbarte Betrag liegt in der Regel etwas unter dem fiktiven Abfertigungsanspruch, ist jedoch frei wählbar und darf maximal 100 Prozent des fiktiven Abfertigungsanspruchs zum Zeitpunkt des Übertritts betragen.
Abschläge: Es können daher auch Abschläge möglich und üblich sein. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei der Abfertigung neu in der Mitarbeitervorsorgekasse keine anspruchsvernichtenden Tatbestände mehr gibt und der Arbeitnehmer die vollen Ansprüche gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse spätestens bei Pensionsaustritt zur Gänze ausbezahlt erhält.
Mit diesem – frei gewählten – Betrag sind die fiktiven Ansprüche aus der Abfertigung alt zur Gänze abgegolten; der Arbeitnehmer unterliegt ab sofort zur Gänze dem System Abfertigung neu.
Quelle: digital-paper, 19.09.2012, Steuertipp Nr. 325