20.04.2013

Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 - Ministerialentwurf

 
       
       
Das BMJ hat am 25.3.2013 einen Ministerialentwurf zu einem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) im Parlament eingebracht. Kernpunkt des GesRÄG 2013 ist die Erleichterung der künftigen Gründung einer GmbH durch Absenkung des Mindeststammkapitals und Reduktion der Gründungskosten, um im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Ministerialentwurf sieht im Detail folgende wesentlichen Änderungen vor (vorgesehenes Inkrafttreten der Neuregelungen im Wesentlichen mit 1.7.2013):
  • Das Mindeststammkapital einer GmbH soll künftig nur mehr EUR 10.000 (derzeit noch EUR 35.000) betragen, wobei es – wie nach bisherigem Recht – genügt, wenn mindestens die Hälfte, das wären künftig also EUR 5.000 (derzeit EUR 17.500), in
    bar einbezahlt werden.
  • Bereits bestehende Gesellschaften können das Stammkapital ebenfalls auf die neue Mindesthöhe herabsetzen.
  • Künftig soll die Veröffentlichung der Eintragung einer Neugründung einer GmbH im Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr erforderlich sein.
  • Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital sollen sich künftig nur mehr auf  EUR 602 belaufen (derzeit  EUR 1.181,50).
  • Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH mittels „Mustersatzung“ sollen die Notariatsgebühren sogar auf  EUR 75,65 reduziert werden können.
  • Korrespondierende Regelungen zur Verbilligung der Gründungskosten sollen auch in das Rechtsanwaltstarifgesetz aufgenommen werden.
  • Da die Mindestkörperschaftsteuer vom Mindeststammkapital abhängt, soll diese künftig nur mehr EUR 500 pro Jahr (derzeit EUR 1.750 pro Jahr) betragen. Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, soll eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Mindestkörperschaftsteuer auf den neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich sein.
  • Der Geschäftsführer einer GmbH soll auch bei Erreichen der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet werden. Unverändert bleibt die Verpflichtung zur Einberufung bei Verlust des halben Stammkapitals.
  • Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals würde sich künftig auch die 1 %ige Gesellschaftsteuer entsprechend reduzieren (von derzeit EUR 350 auf künftig nur mehr EUR 100; wenn nur die Mindestbareinzahlung von EUR 5.000 erfolgt, würde die Gesellschaftsteuer nur mehr EUR 50 betragen).


Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf läuft noch bis 22.4.2013. Änderungen der Gesetzesvorlage sind durchaus möglich, daher gilt es den Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.

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