Auflösungsabgabe bei Schwangerschaft, Karenzierung, Betriebsübergang und Betriebsschließung
Auflösung eines Dienstverhältnisses
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber seit Anfang des Jahres eine "Auflösungsabgabe" in Höhe von EUR 113,- zu leisten.
Die Auflösungsabgabe fällt nicht an, wenn
- das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war oder
- die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte oder
- der Dienstnehmer gekündigt hat oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art X des NSchG erfüllt oder gerechtfertigt entlassen wurde oder
- der freie Dienstnehmer gekündigt hat oder das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
- das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 IO gelöst wird oder
- innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
- das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Karenzierung
Wird ein Dienstnehmer karenziert und von der SV abgemeldet, so wird keine Auflösungsabgabe ausgelöst, solange das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht bleibt. Kommt es aber während der Karenz oder zu einem späteren Zeitpunkt danach zur Auflösung des Dienstverhältnisses, so fällt eine Auflösungsabgabe an.
Schwangerschaft
Verlängert sich ein auf sechs Monate befristetes Dienstverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes hinaus, so fällt keine Auflösungsabgabe an.
Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang (§ 3 Abs 1 AVRAG) ist für die übernommenen Dienstverhältnisse keine Auflösungsabgabe zu leisten.
Arbeitnehmer können nach einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen, wenn sich durch einen neuen Kollektivvertrag oder neue Betriebsvereinbarungen die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtern (§ 3 Abs 5 AVRAG). Auch in diesem Fall hat der Dienstgeber keine Auflösungsabgabe zu leisten.
Betriebsschließung
Bei Betriebsschließungen (zB Pension des Dienstgebers oder Tod des Dienstgebers) ist eine Auflösungsabgabe zu leisten (Ausnahme: Beendigungen nach § 25 IO).
Quelle: Weka, Newsletter Personalverrechnung, http://www.weka.at/personalverrechnung/News