14.08.2013

Geringfügig beschäftigter handelsrechtlicher Geschäftsführer

 
       
       
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, der kein Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist, unterliegt stets der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht nur dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt. Ein Dienstverhältnis als geringfügig Beschäftigter mit Teilversicherung in der Unfallversicherung kann somit die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht ausschließen (VwGH 14. 2. 2013, 2013/08/0016).

Anmerkung: Bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension muss die Geschäftsführerstellung aufgegeben werden.

Quelle: PV-Info 07/2013, 6
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