03.11.2013
Splitter
- Service-Entgelt 2014 für die e-card
- Meldungserstattung via ELDA
- EuGH: Zwangstrafen für verspätete Offenlegung zulässig
Das Serviceentgelt 2014 für die e-card beträgt 10,30 EUR (bisher 10 EUR). Neu ist, dass für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten kein Serviceentgelt mehr zu bezahlen ist (mitversicherte Kinder waren bisher schon ausgenommen).
Dienstgeber müssen bei der November-Lohnverrechnung für alle am 15.11.2013 beschäftigten echte und freie Dienstnehmer (ausgenommen geringfügig Beschäftigte) das Service-Entgelt 2014 einbehalten und bis spätestens 16.12.2013 an die GKK überweisen. Vorschreibebetriebe können die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular "Meldung zum Service-Entgelt" bis zum 9.12.2013 melden.
Meldungserstattung via ELDA
Personengesellschaften (wie z.B. OG und KG) und juristische Personen müssen ab 1.1.2014 An- und Abmeldungen etc für ihre Dienstnehmer ausnahmslos über ELDA, dem elektronischen Datenaustauschsystem mit den Sozialversicherungsträgern, durchführen. Meldungen in Papierform stellen einen Meldeverstoß dar, der sanktioniert wird.
EuGH: Zwangstrafen für verspätete Offenlegung zulässig
Nach Ansicht des EuGH ist die Regelung, dass bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses sofort und ohne Vorankündigung eine Mindestgeldstrafe von 700 EUR verhängt wird, zulässig.