25.10.2013
Gelten die Ausnahmen vom Abflussprinzip auch für Arbeitsmaterialien von Künstlern?
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Anschaffungs- und Herstellungskosten von als Umlaufvermögen angeschafften Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, seit 1.4.2012 nicht mehr bei Bezahlung als Betriebsausgaben absetzen, sondern erst, wenn diese verkauft werden und daher dem Aufwand ein entsprechender Veräußerungserlös gegenüber steht. Zu den betroffenen Wirtschaftsgütern zählen u.a. Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bestimmte Gegenstände des Umlaufvermögens, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 5.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, wie z.B. Edelsteine, Schmucksteine, Zahngold, Anlagegold- oder Anlagesilber, Kunstwerke, Antiquitäten und Wirtschaftsgüter, denen nach der Verkehrsauffassung ein besonderer Seltenheits- oder Sammlerwert zukommt (z.B. alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine). Weiterhin sofort absetzbar sind bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Ausgaben für Wirtschaftsgüter, wie z.B. wertvolle Hölzer, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, Steine, Marmor zur Weiterverarbeitung, nur gewerblich nutzbare Rohstoffe, Hilfsstoffe, Zutaten, Halbfertig- oder Fertigprodukte, ausgenommen Zahngold.
Besondere Aufregung hat diese Neuregelung vor kurzem bei Künstlern hervorgerufen. Vom Finanzministerium wurde aber unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien klargestellt, dass wertvolle Arbeitsmaterialien, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, ohnehin nicht von der Neuregelung betroffen sind.
Besondere Aufregung hat diese Neuregelung vor kurzem bei Künstlern hervorgerufen. Vom Finanzministerium wurde aber unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien klargestellt, dass wertvolle Arbeitsmaterialien, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, ohnehin nicht von der Neuregelung betroffen sind.