21.12.2020
Ratenzahlungsmodell für COVID-bedingte Beitragsrückstände
Um einen zukunftsorientierten Umgang mit coronabedingten Beitrags- bzw. Steuerrückständen sicher zu stellen, hat der Nationalrat am 11.12.2020 gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen dabei akkordiert vor.
2-Phasen-Modell
Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.
Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die Anträge können im März gestellt werden.
Phase 2 zielt darauf ab, etwaig am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.3.2024 zur Verfügung.
Die sukzessive Begleichung der bestehenden Beitragsrückstände wird unterstützt durch die Reduktion der gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022 um 2 Prozentpunkte (Reduzierung auf voraussichtlich 1,38 %).
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Quelle: ÖGK vom 08.12.2020
2-Phasen-Modell
Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.
Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die Anträge können im März gestellt werden.
Phase 2 zielt darauf ab, etwaig am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.3.2024 zur Verfügung.
Die sukzessive Begleichung der bestehenden Beitragsrückstände wird unterstützt durch die Reduktion der gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022 um 2 Prozentpunkte (Reduzierung auf voraussichtlich 1,38 %).
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Quelle: ÖGK vom 08.12.2020