09.12.2024

Umsatzsteuer: Änderung bei Leistungen aus einer Forderungsausfallversicherung ab 2024

 
       
       
Versichert sich der Leistungserbringer gegen das Risiko des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, ersetzt die Versicherung im Versicherungsfall vertragsgemäß den beim leistenden Unternehmer eingetretenen Vermögensschaden. Der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz ist Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze und wird umsatzsteuerlich daher nicht als Schadenersatz behandelt. Insoweit darf der leistende Unternehmer ab dem 1.1.2024 keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 UStG vornehmen.

Es ist daher auch ratsam, aktuelle Versicherungsverträge zu überprüfen, ob ein allfälliger Ersatz bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen auch den „Umsatzsteuerschaden“ beinhaltet.
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