15.04.2021
Verlängerung und Erweiterung des Härtefall-Fonds
Zuletzt war der letzte Betrachtungszeitraum des Härtefall-Fonds vom 16.02.-15.03.2021 vorgesehen und die Frist für die Einreichung der bis zu 12 Betrachtungszeiträume sollte der 30.04.2021 sein. Aufgrund einer neuen Richtlinie zum Härtefall-Fonds wurden die Betrachtungszeiträume nun verlängert und es wurden noch weitere Adaptierungen durchgeführt.
Hier die von der WKO bekanntgegebenen Eckpunkte der Richtlinie:
Sie finden die neue Richtlinie vom 15.04.2021 sowie die adaptierten FAQs auf der WKO Homepage.
Ihr
IWTH-Team
Hier die von der WKO bekanntgegebenen Eckpunkte der Richtlinie:
- Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume, insgesamt sind damit Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
- Antragstellung bis einschließlich 31.07.2021 möglich.
- Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro (15 x 100 Euro) ausbezahlt, die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erfolgt automatisch, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
- Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf 39.000 Euro.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
- Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden berücksichtigt.
- Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
- Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
Sie finden die neue Richtlinie vom 15.04.2021 sowie die adaptierten FAQs auf der WKO Homepage.
Ihr
IWTH-Team